§ 219a endlich streichen – Informationsfreiheit für Patientinnen wahren
Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen: Nach Paragraf 219a StGB machen sich unter anderem Ärztinnen und Ärzte strafbar, wenn sie öffentlich die „Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs […] anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.“ Dabei wird missachtet, dass Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Informationen über das ärztliche Leistungsspektrum haben, damit sie darauf gegründet von ihrem Recht auf freie Arzt-Wahl überhaupt sinnvoll Gebrauch machen können. (mehr …)