§ 219a endlich streichen – Informationsfreiheit für Patientinnen wahren

Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen: Nach Paragraf 219a StGB machen sich unter anderem Ärztinnen und Ärzte strafbar, wenn sie öffentlich die „Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs […] anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.“  Dabei wird missachtet, dass Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Informationen über das ärztliche Leistungsspektrum haben, damit sie darauf gegründet von ihrem Recht auf freie Arzt-Wahl überhaupt sinnvoll Gebrauch machen können.  (mehr …)

Ambulante Notfallversorgung dauerhaft verbessern

Überfüllte Notaufnahmen, lange Wartezeiten – wer kennt das nicht? Wir haben Reformvorschläge für eine optimierte ambulante Notfallversorgung erarbeitet. Es ist erforderlich, dass auf klarer gesetzlicher Grundlage zukünftig die ambulante und stationäre Notfallversorgung zentral unter einem gemeinsamen Dach organisiert werden muss. Für Patientinnen und Patienten wird es einfacher und die Profis können besser ihrer Arbeit nachgehen: Ein Mehrwert für alle. (mehr …)